Die Pflegegrade
Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen ab 2017 – Das neue Prüfverfahren
Alt: Pflegestufen orientierten sich nach Zeitaufwand (Stufen 0-3)
Neu: Pflegegrade orientieren sich am Grad der Selbstständigkeit (Grad 1-5)
Mit dem neuen Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) überprüfen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Prüforganisationen alle neuen Antragsteller auf Pflegeleistungen persönlich anhand eines Fragenkatalogs auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit hin. Entsprechend des Gutachtens entscheidet dann die zuständige Pflegekasse, ob sie dem/der Versicherten einen Pflegegrad zubilligt oder seinen/ihren Antrag ablehnt.
Das Pflegestärkungsgesetz II bringt eine leistungsrechtliche Gleichstellung von demenzkranken und körperlich erkrankten Pflegebedürftigen: Demenzkranke und körperlich Pflegebedürftige, die den gleichen Pflegegrad erhalten und somit ähnlich selbstständig oder unselbständig eingeschätzt werden, haben Anspruch auf die gleichen Leistungen ihrer Pflegekassen.
Wann ist ein Mensch pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes?
Im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen pflegebedürftig, welche in der Selbständigkeit oder in ihren Fähigkeiten beeinträchtigt sind. In sechs relevanten Lebensbereichen wird geprüft, ob eine Fähigkeit noch vorhanden ist und ob die damit verbundenen Tätigkeiten selbständig, überwiegend selbständig, überwiegend unselbständig bzw. nur unselbständig ausgeübt werden können. In der Bewertung mittels eines Punktsystems werden die sechs Lebensbereiche unterschiedlich gewichtet.
Die sechs relevante Lebensbereiche und ihre prozentuale Gewichtung sind:
Modul |
Lebensbereiche |
Fähigkeit zu |
Gewichtung in % |
1 |
Mobilität |
körperliche Beweglichkeit |
10 |
2 |
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten |
verstehen, reden, Orientierung von Ort und Zeit, Risiken erkennen |
15 |
3 |
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen |
Unruhe in der Nacht, Ängste und Aggressionen |
|
4 |
Selbstversorgung |
Körperpflege, Ernährung |
40 |
5 |
Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen |
selbstständigem Arztbesuch, Wundversorgung |
20 |
6 |
Alltagslebens und soziale Kontakte |
Tagesablauf selbständig gestalten |
15 |
Grade der Pflegebedürftigkeit
Zur Ermittlung des Pflegegrades werden die Ergebnisse der Einzelpunkte in den o.g. Modulen nach einem vorgegebenen Rechensystem zusammengezählt. Aufgrund der erreichten Gesamtpunkte erfolgt die Einordnung in die Pflegegrade:
Keine Pflegegrade: unter 12,5 Gesamtpunkte
Pflegegrad 1: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte
Pflegegrad 2: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
Pflegegrad 3: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte
Pflegegrad 4: ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte
Pflegegrad 5: ab 90 bis 100 Gesamtpunkte
Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlichen hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegesachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn Ihre Bewertungspunktzahl unter 90 liegt.
Graphische Darstellung:
(Quelle: Bundesgesundheitsministerium)