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Die Pflegegrade

 

Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen ab 2017 – Das neue Prüfverfahren

 

Alt: Pflegestufen orientierten sich nach Zeitaufwand (Stufen 0-3)

Neu: Pflegegrade orientieren sich am Grad der Selbstständigkeit (Grad 1-5)

 

Mit dem neuen Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) überprüfen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Prüforganisationen alle neuen Antragsteller auf Pflegeleistungen persönlich anhand eines Fragenkatalogs auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit hin. Entsprechend des Gutachtens entscheidet dann die zuständige Pflegekasse, ob sie dem/der Versicherten einen Pflegegrad zubilligt oder seinen/ihren Antrag ablehnt.

Das Pflegestärkungsgesetz II bringt eine leistungsrechtliche Gleichstellung von demenzkranken und körperlich erkrankten Pflegebedürftigen: Demenzkranke und körperlich Pflegebedürftige, die den gleichen Pflegegrad erhalten und somit ähnlich selbstständig oder unselbständig eingeschätzt werden, haben Anspruch auf die gleichen Leistungen ihrer Pflegekassen.

 

Wann ist ein Mensch pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes?

 

Im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen pflegebedürftig, welche in der Selbständigkeit oder in ihren Fähigkeiten beeinträchtigt sind. In sechs relevanten Lebensbereichen wird geprüft, ob eine Fähigkeit noch vorhanden ist und ob die damit verbundenen Tätigkeiten selbständig, überwiegend selbständig, überwiegend unselbständig bzw. nur unselbständig ausgeübt werden können. In der Bewertung mittels eines Punktsystems werden die sechs Lebensbereiche unterschiedlich gewichtet.

 

Die sechs relevante Lebensbereiche und ihre prozentuale Gewichtung sind:

 

Modul

Lebensbereiche

Fähigkeit zu

Gewichtung in %

1

Mobilität

körperliche Beweglichkeit

10

2

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

verstehen, reden, Orientierung von Ort und Zeit, Risiken erkennen

15

3

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Unruhe in der Nacht, Ängste und Aggressionen

4

Selbstversorgung

Körperpflege, Ernährung

40

5

Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

selbstständigem Arztbesuch, Wundversorgung

20

6

Alltagslebens und soziale Kontakte

Tagesablauf selbständig gestalten

15

 

Grade der Pflegebedürftigkeit

 

Zur Ermittlung des Pflegegrades werden die Ergebnisse der Einzelpunkte in den o.g. Modulen nach einem vorgegebenen Rechensystem zusammengezählt. Aufgrund der erreichten Gesamtpunkte erfolgt die Einordnung in die Pflegegrade:

 

Keine Pflegegrade: unter 12,5 Gesamtpunkte

Pflegegrad 1: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte

Pflegegrad 2: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte

Pflegegrad 3: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte

Pflegegrad 4: ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte

Pflegegrad 5: ab 90 bis 100 Gesamtpunkte

 

Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlichen hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegesachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn Ihre Bewertungspunktzahl unter 90 liegt.

 

Graphische Darstellung:

 

(Quelle: Bundesgesundheitsministerium)